Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ist eine Genehmigung erforderlich.
Die Eidgenössische Zollverwaltung legt der Bevölkerung die Bedingungen für die Einfuhr pyrotechnischer Geräte zur Unterhaltung in die Schweiz fest.
Wer Feuerwerkskörper für den 1. August im Ausland kauft, muss eine Erlaubnis einholen und die Einfuhrbestimmungen einhalten. Die verbotenen Teile werden entführt, erinnert sich die Eidgenössische Zollverwaltung (AFD) am Montag.
Privatpersonen dürfen pyrotechnische Vergnügungsgeräte bis zu einem Bruttogesamtgewicht von 2,5 kg pro Person ohne Bewilligung einführen, sofern diese Geräte in der Schweiz nicht verboten sind. Beispielsweise ist die Einfuhr von Feuerwerkskörpern, die am Boden explodieren, nicht erlaubt. Sowie die „Lady-Cracker“ mit einer Länge von mehr als 22 Millimetern oder einem Durchmesser von mehr als 3 Millimetern.
Jährlich werden in der Schweiz 1700 Tonnen pyrotechnische Geräte und 3000 Tonnen Sprengstoffe verwendet. Laut Bundespolizei (fedpol) werden 90% dieser Stücke importiert.
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