Ab 2023 ändert sich das Gesetz zur Geldwäscherei in der Schweiz. Die Revision verbessert die Vorkehrungen der Schweiz zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt die wichtigsten Empfehlungen des Beurteilungsberichts der Financial Action Task Force über die Schweiz.
Im März 2021 stimmte das Parlament der GwG-Änderung zu. Die Überprüfung umfasst Massnahmen für Finanzintermediäre in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum, die Verpflichtung zur Aktualisierung von Kundendaten und das System zur Meldung von Verdachtsfällen der Geldwäscherei. Darüber hinaus fördert es die Transparenz von Vereinigungen, die ein hohes Risiko der Terrorismusfinanzierung darstellen, und stärkt die Aufsicht und Kontrolle im Edelmetallsektor. Mit den Übergangsbestimmungen für Prüfer im Edelmetallhandel hat der Bundesrat bereits einen ersten Teil des revidierten GwG per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Der Hauptteil wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
In mehreren Verordnungen erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen, die beispielsweise das Kommunikationssystem, die Einführung eines Kontrollmechanismus für den Ankauf antiker Edelmetalle und die neue Aufgabe der Zentralstelle für Edelmetallkontrolle als Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung betreffen gegen Geldwäsche. Darüber hinaus gibt es eine Ausnahme von der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister für kleine Vereine. Zum Schutz der Geschäftsleitungsmitglieder, die dienstlich ins Ausland reisen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft zu kündigen. Schliesslich werden die Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei nicht mehr durch Verordnungen der Kontrollbehörden geregelt, sondern vom Bundesrat geregelt.
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