Letzte Aktualisierung: 30.06.2023
Soziale Sicherheit
Sozialschutz für Grenzgänger: Flexibilität für Grenzgänger und Grenzgänger
Ein multilaterales Rahmenabkommen ermöglichen die Beibehaltung der Sozialgesetzgebung des Beschäftigungsstaats für Grenzgänger, die weniger als Telearbeit leisten 50 % Ihrer Arbeitszeit in Ihrem Wohnsitzstaat wurden am 30.06.2023 von den französischen Behörden unterzeichnet.
Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Vollbeschäftigung und Integration
Im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise und aus Gründen höherer Gewalt haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Flexibilitätsfrist zugunsten von Grenz- und Grenzgängern eingeführt, die in ihrem Staat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit durch Telearbeit ausüben des Wohnsitzes, um eine Änderung der geltenden Sozialversicherungsgesetzgebung aufgrund einer stärkeren Nutzung von Telearbeit zu vermeiden.
Daher hat die Telearbeit keinen Einfluss auf Ihre Krankenversicherungswahl. Hinweis: Wenn Sie sich für eine französische Krankenversicherung entschieden haben, bleiben Sie hinsichtlich der Krankenversicherung weiterhin dem französischen Sozialversicherungssystem angeschlossen. Ansonsten bleibt das schweizerische Sozialversicherungssystem zuständig.
Steuern
Steuerregelung für Grenzgänger: Änderung des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens, unterzeichnet am 27.06.2023
Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine dauerhafte Lösung zur Besteuerung von Einkünften aus Telearbeit geeinigt.
Ab dem 1. Januar 2023 ist Telearbeit möglich bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr ohne die staatliche Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, insbesondere für Grenzpersonal, in Frage zu stellen.
Auslegung der im Telearbeitsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz vorgesehenen 10-Tage-Regel
Frankreich und die Schweiz haben sich auf eine gemeinsame Auslegung der 10-Tage-Regel für befristete Einsätze geeinigt, die als Telearbeit im Sinne der am 22. Dezember 2022 unterzeichneten freundschaftlichen Vereinbarungen gelten.

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