Eine Zeitung kann keinen historischen Termin in der Post ihrer Redakteure veröffentlichen. Der Schweizerische Presserat (CSP) hat eine Beschwerde gegen das Journal du Jura angenommen.
Im Februar, eine Woche vor der Abstimmung über die „Anti-Burka“-Initiative, veröffentlichte die Zeitung einen Text des Gründers der Republik Türkei, Mustafa Kemal Atatürk. Dieser für die Initiative eindeutig positive Text sei „visuell identisch mit anderen Leserbriefen“, teilte die CSP am Dienstag mit.
Erst nach einer Leserbefragung geben die beiden Co-Chefredakteure der Zeitung drei Wochen nach Veröffentlichung zu, dass sie am Ursprung der Einfügung des Textes stehen. „Es war offensichtlich kein Leserbrief, sondern ein Zitat“, geben sie zu.
Im April reichte ein Leser beim CSP eine Beschwerde wegen „grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Täuschung“ ein. Ihm zufolge „hatten die Leser keine Möglichkeit zu wissen, ob es so war“[ssait] eine echte E-Mail, eine gefälschte E-Mail, eine pseudonyme Signatur oder ein Zitat“. Es prangert auch einen „Abschnittsmissbrauch“ an: Den Co-Chefredakteuren einer Zeitung stehen „andere Räume“ zur Verfügung, um sich zu informieren und zu äußern.
Identifizierbares Zitat
Der Presserat hat dieser Beschwerde stattgegeben. Er glaubt, dass es für die Leser nicht offensichtlich war, dass es sich bei dem Text um einen gefälschten Leserbrief handelte, der in einer anderen Zeit geschrieben und von den eigenen Redakteuren der Zeitung dort platziert wurde.
Das Zitat hätte als solches erkennbar sein müssen, wie sein Autor, vor allem aber in einem anderen als dem für Leserbeiträge reservierten Bereich veröffentlicht worden sein.
Der CSP erkennt einen Verstoß gegen Artikel 3 der „Pflichten- und Rechteerklärung des Journalisten“ an. In diesem Absatz wird gefordert, „wesentliche Informationen oder Informationselemente nicht zu löschen und keinen Text zu verzerren“. / ATS-cer
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