Der Hausarzt ist nicht verpflichtet, um jeden Preis die Akte eines Patienten zu beschaffen, der sie trotz wiederholter Aufforderung nicht vorlegt. Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch eines Arztes nach dem Tod eines Patienten.
2015 verschrieb der Arzt dem Patienten ein Antibiotikum gegen akute Bronchitis. Die Frau war am selben Tag an einem durch das Medikament verursachten allergischen Schock gestorben. Das Strafgericht Kulm 2018 und das Obergericht des Kantons Aargau 2018 haben den Hausarzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
In einem an diesem Dienstag veröffentlichten Urteil weist das Bundesgericht die Berufung der nächsten Angehörigen des Opfers zurück. Sie waren der Ansicht, dass der Arzt die Überempfindlichkeit seines Patienten gegen das fragliche Antibiotikum hätte kennen müssen, wenn er nach den Regeln der Technik vorgegangen wäre.
Als neuer Hausarzt soll er die Vorgeschichte des Opfers erhoben haben, argumentierten Familienmitglieder. Dann hätte er ein kompatibles Medikament verschreiben und den Tod verhindern können.
Der Strafgerichtshof Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht impliziert. Beim Erstgespräch befragte der Arzt die Patientin zu ihrer Krankengeschichte (Erstanamnese). Er fragte auch nach möglichen Allergien gegen Antibiotika, die die Frau ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Also konnte ich ihm vertrauen.
Nach den Informationen, die ihm zum Zeitpunkt der Verschreibung vorliegen, habe der Arzt nach Ansicht der Mon Repos-Richter keinen Anlass, an den Garantien seiner Patienten zu zweifeln. Er war nicht verpflichtet, die vorherige Krankenakte einzuholen: Tatsächlich hatte er in zwei früheren Konsultationen darauf bestanden, dass diese Frau ihm dieses Dokument aushändigte.
Unter diesen Voraussetzungen habe der Arzt seine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten beachtet, so das Gericht. Weder das Heilmittelrecht noch die Berufsnormen verlangten von ihm, aktiv tätig zu werden, um die Akte zu erhalten, die ihm der Patient nicht gegeben hatte. (Urteil 6B_727 / 2020 vom 28. Oktober 2021)
/ ATS
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