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Beihilfe zum Suizid: Genf muss es erneut mit Pierre Beck versuchen

by Eckhard Goudier

Das Bundesgericht hat am Donnerstag die Verurteilung von Pierre Beck wegen Nichteinhaltung des Arzneimittelgesetzes aufgehoben. Der ehemalige Vizepräsident von Exit wird an die Genfer Gerichte verwiesen, die den Fall aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht neu verhandeln müssen.

Der pensionierte Arzt Pierre Beck wurde im Jahr 2020 zu einer finanziellen Bewährungsstrafe verurteilt, weil er einer gesunden 86-jährigen Frau Pentobarbital verschrieben hatte, die gleichzeitig mit ihrem schwerkranken Ehemann sterben wollte.

Die Genfer Gerichte stellten fest, dass der ehemalige Vizepräsident von Exit Suisse romande im Hinblick auf die Weisungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (ASSM) zur Beihilfe zum Suizid einen Verstoß gegen das Heilmittelgesetz (HMG) begangen hatte.

Auf der Betäubungsmittelliste

Eine Mehrheit von drei Richtern gegen zwei entschied schließlich dafür, die Berufung anzunehmen und an die Vorinstanz weiterzuleiten. Der Gerichtshof des Kantons Genf muss prüfen, ob die Handlungen von Pierre Beck keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) darstellen. Tatsächlich steht Pentobarbital auf der Betäubungsmittelliste.

Während der Anhörung verteidigten die Richter nicht weniger als vier Positionen. Zwei von ihnen machten den absoluten Freispruch des Beschwerdeführers aus Mangel an Rechtsgrundlage geltend. Sie waren der Ansicht, dass weder der LPTh noch der LStup als Sondergesetze die Repression der Beihilfe zum Suizid rechtfertigen könnten, während Art. 115 StGB regelt das Thema umfassend.

Der Gesetzgeber hat sich der Stimme enthalten

Nach dieser Bestimmung ist nur Beihilfe zum Suizid verwerflich, die aus egoistischen Motiven motiviert ist. Und das Strafgesetzbuch unterscheidet nicht zwischen dem Autor – der ein Arzt, ein Familienmitglied oder eine andere Person sein kann – oder Medium. Befürworter des Freispruchs betonten, dass das Parlament trotz mehrerer Vorschläge und eines Gerichtsbeschlusses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgegeben hat, in diesem Bereich weiterhin Gesetze zu erlassen.

Ein Richter verteidigte Genfs Position und schlug vor, die Berufung abzulehnen. Er betonte, dass es in anderen Fällen akzeptiert wird, dass Sondergesetze durch deontologische Regeln ergänzt werden. Ein anderer Richter kam zu den gleichen Schlussfolgerungen, stützte sich jedoch auf ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 2011. Letztere wies darauf hin, dass in einem so liberalen System wie dem der Schweiz die Beihilfe zum Suizid von klaren Regeln geprägt sein müsse.

Rechtsunsicherheit

Da die Schweiz in diesem Bereich keine Gesetze erlassen hat, hielten diese beiden Richter es für notwendig, den Richtlinien der ASSM weiterhin zu vertrauen, auch wenn es sich um Normen handelt, die von einem privaten Verband verkündet wurden. Ein Verzicht auf diese Leitlinien würde Rechtsunsicherheit schaffen.

Schließlich verteidigte der fünfte Richter die Position, die schließlich triumphierte, nämlich die Verweisung an die Genfer Justiz zur Prüfung aus der Sicht des LStup. Um zwischen diesen unterschiedlichen Meinungen zu entscheiden, gingen die Richter zu zwei Abstimmungsrunden. Im ersten entschieden sie drei zu zwei, die Berufung zuzulassen und im zweiten, den Fall zurückzugeben, immer noch drei zu zwei.

Diese Stimmen brachten umständliche Mehrheiten. Tatsächlich stimmten die beiden Richter, die den Freispruch beantragten, und ihr Kollege, der sich für die Amtsenthebung ausgesprochen hatte, für die Zulassung. In der zweiten Runde waren es die beiden Richter, die die Berufung ablehnten, die sich dem Richter für die Verweisung anschlossen.

/ ATS

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