Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ist eine Genehmigung erforderlich
Die Eidgenössische Zollverwaltung legt für Privatpersonen die Bedingungen für die Einfuhr pyrotechnischer Unterhaltungsgeräte in die Schweiz fest.
Wer im Ausland Feuerwerk zum 1. August kauft, muss eine Genehmigung einholen und die Einfuhrbestimmungen beachten. Die verbotenen Teile werden beschlagnahmt, erinnert die Eidgenössische Zollverwaltung (AFD) am Montag.
Privatpersonen dürfen pyrotechnische Unterhaltungsgeräte bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 2,5 kg pro Person ohne Bewilligung einführen, sofern diese Geräte in der Schweiz nicht verboten sind. Beispielsweise sind Feuerwerkskörper, die am Boden explodieren, nicht zur Einfuhr zugelassen. Gleiches gilt für „Lady-Cracker“ mit einer Länge von mehr als 22 Millimetern oder einem Durchmesser von mehr als 3 Millimetern.
In der Schweiz werden jährlich 1700 Tonnen pyrotechnische Geräte und 3000 Tonnen Sprengstoffe eingesetzt. Laut Bundespolizei (fedpol) werden 90 % dieser Teile importiert.
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