Der Bundesrat beabsichtigt, den neuen Artikel zum Verbot des Gesichtsverbergens, der nach der Abstimmung über die vom Volk am 7. März verabschiedete sogenannte Anti-Burka-Initiative in die Verfassung aufgenommen wurde, im Strafgesetzbuch umzusetzen. Heute hat ein Konsultationsverfahren begonnen, das bis zum 3. Februar dauern wird.
Wer an öffentlich zugänglichen Orten sein Gesicht verhüllt, wird mit einer Geldstrafe belegt, betont die Regierung heute in einer Mitteilung. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, insbesondere aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der Wetterbedingungen und der örtlichen Gepflogenheiten. Sie gilt auch nicht für Gotteshäuser.
Durch zwei weitere Ausnahmen will die Exekutive dann einen Ausgleich zwischen diesem Verbot und den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten herstellen. Daher ist das Verbergen des Gesichts im öffentlichen Raum möglich, wenn dies für die Ausübung der Meinungs- oder Versammlungsfreiheit erforderlich ist, solange dies nicht die Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt. Gleiches gilt für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie Interventionen zu Werbezwecken.
Es sei daran erinnert, dass im Tessin, wie auch im Kanton St. Gallen, das Tragen eines Vollschleiers bereits verboten ist. In 15 Kantonen ist die Gesichtsbedeckung verboten.
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