Die Entscheidung des Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in einer am 13. Oktober veröffentlichten Verfügung, dass Kurierdienste in der Schweiz nicht als Telekommunikationsanbieter gelten können. Sie unterliegen daher nicht den ihnen auferlegten Aufbewahrungspflichten.
Der Oberste Gerichtshof stellt in seinem Urteil Folgendes fest:
„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anbieter, der weder direkt noch indirekt einen Internetzugang anbietet und gegenüber seinen Kunden keine Verantwortung für die Übermittlung von Informationen über das Internet übernimmt, kein Telekommunikationsdienstleister ist. Das bloße Einbringen von Informationen in ein Netz ist nicht als Übermittlung von Informationen im Auftrag Dritter mittels Telekommunikationstechniken zu verstehen. Wenn die bloße Einführung von Informationen ausreichen würde, gäbe es keine Dienste mehr, die als abgeleitete Kommunikationsdienste angesehen werden könnten.“
Für umgeleitete Kommunikationsdienste führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es in diese Definition „Internet-Service-Provider oder Hosting-Provider oder Personen, die keine Zugangsprovider sind, aber im Telekommunikations-Korrespondenzprozess, insbesondere über das Internet, Dienstleistungen erbringen“ das kann nur angeboten werden, weil der Nutzer über einen Telekommunikationsdienstleister Zugang zum Netz hat.“ Dazu zählen je nach Entscheidung Anbieter von E-Mail-Speicherplatz, sowie E-Mail-Anwendungen, Hosting oder E-Mail-Dienste.
Andy Yen, Gründer und CEO von Proton, zitiert von Reuters, hält diesen Satz für einen „wichtigen ersten Schritt“ im Kampf um Privatsphäre und Freiheit:
„Wir erwarten, dass es sowohl in der Schweiz als auch im Ausland weitere Versuche geben wird, Technologieunternehmen zur Verletzung der Privatsphäre zu zwingen, und wir werden dies weiterhin sowohl durch unsere Verschlüsselungstechnologie als auch vor Gericht anfechten.“
Der Post- und Telekommunikationskorrespondenzüberwachungsdienst (SCPT) hatte im September 2020 entschieden, dass Proton und ProtonVPN nicht mehr von eingeschränkten Überwachungspflichten profitieren können. Daher musste das Genfer Unternehmen die für die Nachverfolgung der Servicedurchführung notwendigen Daten erfassen und rund um die Uhr für Ihre Fragen zur Verfügung stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung unter Berücksichtigung der Urteilserwägungen zurück. Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann Berufung eingelegt werden.
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