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Die Besteuerung von Grenzgängern zwischen Italien und der Schweiz stellt ein Novum dar

by Svenja Teufel

Es wurde am 23.12.2020 ratifiziert das Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grenzgängern.

Das neue Abkommen zwischen den beiden Staaten über die Besteuerung von Grenzgängern, das am 23. Dezember zusammen mit einem Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens unterzeichnet wurde, steht dank der Ratifizierung durch den Schweizer Bundesrat kurz vor seinem Inkrafttreten. Die vorherige Vereinbarung stammte aus dem Jahr 1974. Ein Verhandlungsentwurf begann 2015, wurde jedoch nicht abgeschlossen.

In der Ministererklärung heißt es, dass der Abschluss zu einem für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis geführt habe.

Für sein Inkrafttreten ist die parlamentarische Ratifizierung durch beide Staaten erforderlich.

Das ist zu beachten Das Abkommen könnte 2023 in Kraft treten Abhängig von den Ratifizierungszeiten sowohl in der Schweiz als auch in Italien (geplant für 2022).

Die Vereinbarung unterliegt einer Mitteilung des Ministers für internationale Finanzangelegenheiten Überprüfung alle fünf Jahre. Darüber hinaus sieht eine Klausel regelmäßige Beratungen und mögliche Anpassungen zum Thema Smart Working/Teleworking vor. Darüber hinaus ist die Italienische Regierung hat sich dazu verpflichtet, Mechanismen einzuführen, die darauf abzielen, die Steuerbelastung von Grenzgängern zu verringern, unter anderem durch eine Erhöhung der Steuerbelastung „Ohne Steuerzone„für Arbeitnehmereinkommen von 10.000 Euro und die Nichtsteuerbarkeit von Familienzuschüssen, die von den Sozialversicherungsträgern des Staates gezahlt werden, in dem der Grenzgänger arbeitet.

Sehen wir uns im Folgenden die Hauptaspekte des Abkommens zwischen Italien und der Schweiz an:

1) Erhöhung der Steuer für Arbeitnehmer im Rahmen des ordentlichen Regimes

Das regelt die Vereinbarung Die Einkommensteuer wird in dem Staat erhoben, in dem die Arbeit ausgeführt wird, auf das vom Arbeitnehmer erzielte Einkommen des Arbeitnehmers. Der angewendete Auszahlungsprozentsatz liegt innerhalb der Grenze von 80 % dessen, was im selben Land gemäß den Gesetzen zur persönlichen Einkommensteuer (einschließlich lokaler Steuern) geschuldet wird.

Selbstverständlich unterliegen Grenzgänger auch weiterhin der Besteuerung im Wohnsitzstaat, wodurch die Doppelbesteuerung in dem Sinne entfällt, dass dem italienischen Arbeitnehmer eine Steuergutschrift für die in der Schweiz gezahlte Steuer gewährt werden muss (ex Art . 24 des Abkommens gegen die Doppelbesteuerung zwischen Italien und der Schweiz gemäß Art. 165 des TUIR.

Übergangsregime

Arbeitnehmer, die derzeit in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis beschäftigt sind und im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Datum des Inkrafttretens des neuen Abkommens gearbeitet haben, profitieren von der Übergangsregelung für „aktuelle Grenzgänger“.

Für sie gilt die Besteuerung weiterhin nur in der Schweiz, die bis Ende 2033 den italienischen Grenzgemeinden eine Entschädigung in Höhe von 40 Prozent der eingezogenen Quellensteuer zahlt. Nach diesem Datum behält die Schweiz sämtliche Steuereinnahmen.

2) Definition von grenzüberschreitend

Die neue Vereinbarung enthält eine Definition von Grenzarbeiter viel spezifischer und restriktiver als die vorherige. Insbesondere, ErKunst. 2, Brief. B) Das neue Abkommen enthält die Definition eines Grenzgängers, die gilt für Jeder in einem Vertragsstaat ansässige Arbeitnehmer, der seinen steuerlichen Wohnsitz in einer Gemeinde hat, deren Gebiet ganz oder teilweise im Umkreis von 20 Kilometern von der Grenze zum anderen Vertragsstaat liegt. Diese Person übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Grenzgebiet des anderen Staates aus und Komm zurückgrundsätzlich, täglich an Ihre Hauptadresse im Wohnsitzstaat. Diese Definition gilt für alle grenzüberschreitenden Reisenden (neue und bestehende) ab dem Inkrafttreten des Abkommens.

Was die betrifft geh zurück zu deinem HausDas Zusatzprotokoll legt dies fest Zustand scheitert nicht, wenn die Sache NEIN aus beruflichen Gründen für höchstens 45 Tage im Kalenderjahr nach Hause zurückkehrt, Feiertage und Krankheitstage ausgenommen.

Es wird auch als das sogenannte definiert Grenzzone (für die Schweiz vertreten durch die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis; für Italien die Regionen Lombardei, Piemont, Aostatal und die Autonome Provinz Bozen). Darüber hinaus sieht die neue Vereinbarung in Art. 3 legt das neue Steuersystem für Grenzgänger fest, mit einer wichtigen Unterscheidung zwischen: „aktuelle Grenzarbeiter“ UND „neue Grenzarbeiter“.

3) Administrative und gemeinsame Zusammenarbeit

Verwaltungszusammenarbeit

die durch die Vereinbarung auferlegten Verwaltungspflichten ordnungsgemäß erfüllen , Der Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, verpflichtet sich, dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers vor dem 20. März des Jahres, das auf das Referenzsteuerjahr folgt, die relevanten Daten im Zusammenhang mit der Besteuerung des Grenzgängers in elektronischer Form zu übermitteln.

Die Vereinbarung wird alle fünf Jahre überprüft. Darüber hinaus sieht eine Klausel regelmäßige Beratungen und mögliche Anpassungen zum Thema Smart Working/Teleworking vor.

gemeinsame Kommission

Zur gütlichen Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel des Abkommens ist eine Kommission aus Vertretern der Behörden beider Länder vorgesehen.

NB – Um Steuererhöhungen zu vermeiden, hat das MEF in der Pressemitteilung Nr. 287 vom 23. Dezember 2020 gab bekannt, dass die Regierung sich für die Einführung von Mechanismen einsetzt, die darauf abzielen, die Steuerbelastung von Grenzgängern zu verringern, unter anderem durch eine Erhöhung der „keine Steuerzone” für Arbeitnehmereinkommen von 7.500 bis 10.000 Euro und die Nichtbesteuerung von Familienzulagen, die von den Sozialversicherungsträgern des Staates gezahlt werden, in dem der Grenzgänger arbeitet.

4) Pressemitteilung des Ministerrats Nr. 49 vom 3. Dezember 2021

Ratifizierung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besteuerung von Grenzgängern, mit Zusatzprotokoll und Notenwechsel, am 23. Dezember 2020 in Rom, und des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Angelegenheiten im Zusammenhang mit Steuern vom Einkommen und vom Vermögen durch ein am 9. März 1976 in Rom geschlossenes Zusatzprotokoll, geändert durch das Protokoll vom 28. April 1978 und durch das Protokoll vom 23. Februar 2015, erstellt in Rom am 23. Dezember 2020, mit Notenwechsel (Gesetzentwurf)

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen ähnlichen Vergütungen von Grenzgängern und sieht den Grundsatz der Gegenseitigkeit vor, anders als das vorherige Abkommen von 1974, das nur die Behandlung italienischer Grenzgänger regelte Arbeiter. -Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten.

Hinsichtlich der Besteuerungsmethode legt das Abkommen die Methode der geteilten Besteuerung fest, die Besteuerungsrechte sowohl dem Wohnsitzstaat des Grenzgängers als auch dem Staat der Erwerbseinkommensquelle zuweist. Insbesondere unterliegen Löhne der Besteuerung in dem Land, in dem die Arbeit ausgeführt wird, jedoch bis zu einer Grenze von 80 % dessen, was im selben Land nach der Einkommensteuergesetzgebung (einschließlich lokaler Steuern) geschuldet wird. Der Wohnsitzstaat erhebt dann seine eigenen Einkommenssteuern und beseitigt die Doppelbesteuerung in Bezug auf die im anderen Staat erhobenen Steuern.

Der Text enthält eine Definition von Grenzgebieten sowie eine Definition von Grenzgängern und sieht einige Übergangsbestimmungen für Grenzgänger vor, die derzeit in Italien wohnen und in der Schweiz arbeiten und für die die ausschließliche Steuerregelung in der Schweiz gilt.

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