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Grünes Licht für die Kotierung und den Handel von SPAC an der Schweizer Börse

by Juliane Meier

Ab dem 6.

Der schweizerische Marktbetreiber hat dazu alle erforderlichen Bewilligungen von den zuständigen Behörden erhalten.

Die SPAC-Kotierung, die einem neuen Standard unterliegt, berücksichtigt die Besonderheiten dieser Art von Anlagevehikel, schreibt SIX, die Gesellschaft, die die Schweizer Börse betreibt und auch die Schweizer Finanzinfrastruktur betreibt. Gleichzeitig garantieren die neuen Regeln einen „angemessenen“ Anlegerschutz.

Im Rahmen ihres Geschäfts beschafft ein PSPC zunächst Kapital durch einen Börsengang (IPO), erinnert sich SIX. SPAC investiert den Erlös dann in den Erwerb eines Zielunternehmens, das durch den eigentlichen Erwerb durch SPAC, eine sogenannte „SPAC-Veräußerung“, öffentlich gehandelt wird.

Unternehmen, die als SPAC kotiert werden wollen, unterliegen denselben Kotierungsanforderungen wie andere an der Schweizer Börse kotierte Unternehmen, mit Anpassungen an ihre spezifischen Merkmale. Die Offenlegungsregeln für PSPCs bei Börsengängen und der Zeitpunkt der „Entfernung von SPACing“ sollen Anlegern relevante Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Als SPAC können nur Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht kotiert werden, deren Ziel der direkte oder indirekte Erwerb einer anderen Gesellschaft ist. Die Nutzungsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt, sagt SIX. Der Emissionserlös, der im Rahmen eines Initial Public Offering (IPO)-Verfahrens eingenommen wird, muss auf ein Banktreuhandkonto eingezahlt werden.

Darüber hinaus müssen die PSPCs allen Aktionären ein allgemeines Rückgaberecht einräumen, das für alle im Rahmen des Börsengangs erworbenen Wertpapiere gilt. Verwaltungsrat, Management, Gründer und Sponsoren von PSPC müssen verbindliche Lockdown-Vereinbarungen eingehen, so SIX weiter. In diesem Sinne beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens sechs Monate.

Während des Börsengangs können PSPCs den Anlegern anstelle von Aktien Aktien einer Wandelanleihe anbieten. Zwei Qualifikationsvoraussetzungen, nämlich Kunst. 11 und 12 LR gelten jedoch nicht für SPACs: Ihr Emittent darf daher weder die Kotierungspflicht bezüglich der Mindestbestandsdauer eines Emittenten („ History Requirement “) erfüllen, noch die entsprechenden Jahresabschlüsse für die drei Geschäftsjahre vor der Angebotsanfrage.

PSPCs müssen im Prospekt zum Börsengang gemäss Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) zusätzliche quantitative und qualitative Angaben machen. Die quantitativen Angaben beziehen sich insbesondere auf die Hinweise auf den Verwässerungseffekt, beispielsweise durch Optionsscheine, sowie die von einem Publikumsaktionär zu tragenden Kosten im Falle der Rückgabe der Aktien.

Der Meldepflicht im Sinne des Kotierungsreglements der Schweizerischen Börse unterliegen neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung auch die Gründungssponsoren und Aktionäre der SPAC. Sie müssen ihre Transaktionen entsprechend bewerben. Nach Durchführung des ‚de-SPACing‘ gilt diese Verpflichtung bis zu einem Monat nach Ablauf des Sperrvertrages.

/ ATS

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