Zoll und Mehrwertsteuer bei der Einreise und Einfuhr in die Schweiz

Wertfreigrenzen und Mehrwertsteuer für Reisende

Die 150-Franken-Grenze für Privatimporte

Bei der Einreise in die Schweiz dürfen Waren für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken mehrwertsteuerfrei eingeführt werden. Diese Wertfreigrenze gilt pro Person und pro Tag, wobei auch für Kinder eine separate Freigrenze zusteht.

Zoll und Mehrwertsteuer bei der Einreise und Einfuhr in die Schweiz
© Piotr Żmudzki (CC BY-SA 4.0)

Übersteigt der Gesamtwert der eingeführten Waren 150 Franken, wird die Mehrwertsteuer auf den vollen Gesamtwert fällig – nicht nur auf den überschrittenen Betrag. Einzelne Gegenstände, deren Wert über 150 Franken liegt, unterliegen in jedem Fall der Mehrwertsteuer, unabhängig von der Anzahl reisender Personen.

Massgebend für die Berechnung ist der Wert der Waren nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer, sofern diese auf der Quittung ausgewiesen ist. Preisangaben in ausländischer Währung werden in Schweizerfranken umgerechnet.

Zusammensetzung des Warenwerts und Freimengen

Für die Gewährung der Wertfreigrenze werden grundsätzlich alle mitgeführten Waren berücksichtigt, darunter auch zollfreie Lebensmittel, Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Haustiere sowie im Ausland ausgeführte Reparatur- und Unterhaltsarbeiten am eigenen Fahrzeug.

Nicht zum Warenwert gerechnet werden persönliche Gebrauchsgegenstände, Reiseproviant sowie der Treibstoff für das Fahrzeug. Beachten Sie jedoch die zulässigen Freimengen für folgende Waren pro Person und Tag:

  • Alkoholische Getränke mit weniger als 18% Vol.: 5 Liter
  • Alkoholische Getränke mit mehr als 18% Vol.: 1 Liter
  • Fleisch: 1 Kilogramm
  • Zigaretten: 250 Stück

Bei Überschreitung dieser Mengen fallen zusätzlich Zollabgaben an.

Mehrwertsteuersätze und Berechnung

Die Schweizer Mehrwertsteuer beträgt 8,1 Prozent. Für bestimmte Waren gilt ein reduzierter Steuersatz von 2,6 Prozent, beispielsweise für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitschriften und Medikamente. Die Steuer wird vom tatsächlich bezahlten Entgelt berechnet, wobei Rechnung oder Quittung als Grundlage dienen.

Einfuhr von Sendungen und Online-Einkäufen

Bestimmungen für Pakete und Postsendungen

Grundsätzlich sind alle Warensendungen aus dem Ausland zollpflichtig und unterliegen der schweizerischen Mehrwertsteuer. In der Praxis werden jedoch Steuerbeträge unter 5 Franken nicht erhoben. Dies entspricht einem Warenwert von etwa 62 Franken beim Steuersatz von 8,1 Prozent beziehungsweise 193 Franken beim reduzierten Satz von 2,6 Prozent.

Geschenksendungen zwischen Privatpersonen sind bis zu einem Wert von 100 Franken abgabenfrei, sofern der Versender das Paket als Geschenk deklariert und keine alkoholischen Getränke oder Tabakwaren enthalten sind.

Gebühren und Verzollungskosten

Als Empfänger tragen Sie die Mehrwertsteuer auf den Warenwert einschliesslich Versandkosten und Zollabgaben sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern. Die Verzollung übernehmen Transporteure wie die Schweizerische Post oder Kurierdienste.

Die Schweizerische Post verlangt für die Zollabfertigung eine Grundgebühr von mindestens 11,50 Franken und höchstens 70 Franken, zuzüglich drei Prozent des Warenwerts. Sendungen aus EU-Ländern werden mit einer Grundgebühr von 13 Franken verzollt, aus anderen Ländern mit 16 Franken.

Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer

Für im Ausland gekaufte Waren besteht häufig die Möglichkeit, die ausländische Mehrwertsteuer zurückzuerhalten. Zuständig sind der ausländische Verkäufer oder Tax-Refund-Unternehmen. Beachten Sie: Auch wenn die ausländische Steuer erstattet wird, müssen Sie bei Waren über 150 Franken schweizerische Mehrwertsteuer entrichten.

Zollanmeldung für Unternehmen

Elektronische Anmeldung mit e-dec web

Seit dem 1. Januar 2013 müssen Einfuhrzollanmeldungen für Handelswaren elektronisch erfolgen. Das kostenlose Internet-Portal e-dec web des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ermöglicht die Erfassung und Übermittlung von Zollanmeldungen von jedem Ort mit Internetanschluss.

Das System bietet Validierung und Plausibilisierung der Daten, Vorlagen für wiederkehrende Anmeldungen sowie geführte Erfassung mit Hilfetexten. Bis Ende 2026 wird e-dec schrittweise durch das neue Warenverkehrssystem Passar abgelöst. Ein Parallelbetrieb der Systeme ist für das dritte Quartal 2026 vorgesehen.

Aufhebung der Industriezölle seit 2024

Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz keine Zölle mehr auf Industrieprodukte (Waren der Zolltarifkapitel 25 bis 97). Ausgenommen hiervon sind bestimmte Waren der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Die Zahl der Tarifpositionen wurde dabei von 9.114 auf 7.511 reduziert.

Trotz der Zollfreiheit bleiben Einfuhranmeldungen verpflichtend. Für die vorübergehende Einfuhr von Messe- und Ausstellungsgütern kann weiterhin das Carnet ATA genutzt werden.

Ursprungsnachweise und Präferenzen

Da Industriezölle entfallen, ist für Waren, die definitiv in der Schweiz verbleiben, kein Präferenznachweis mehr erforderlich. Ein Ursprungsnachweis wird jedoch weiterhin benötigt, wenn Ware in der Schweiz verarbeitet und präferenzbegünstigt in ein Drittland exportiert wird, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht.

Agrarimporte und Zollkontingente

Für landwirtschaftliche Produkte gelten weiterhin Einfuhrregelungen und Zollkontingente, verwaltet vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zusammen mit dem BAZG. Die Systeme eKontingente und e-Quota werden ebenfalls in die neue Plattform Autorisaziun überführt.

Beschränkungen und besondere Regelungen

Waffen, Tiere und Pflanzen

Waffen und Munition müssen bei der Einfuhr an einer besetzten Zollstelle angemeldet werden. Für diese Produkte fällt keine Zollabgabe, jedoch die Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent an. Tiere, Pflanzen und Produkte tierischen oder pflanzlichen Ursprungs unterliegen Artenschutzbestimmungen (CITES) und dürfen in vielen Fällen nicht eingeführt werden.

Bargeld und geliehene Fahrzeuge

Bei der Einreise mit Bargeld, Fremdwährung oder Wertpapieren im Wert von mindestens 10.000 Franken müssen Sie sich möglicherweise gegenüber dem Zollpersonal erklären. Bei Verdacht auf Geldwäscherei können die Mittel vorläufig sichergestellt werden.

Mit einem geliehenen Fahrzeug dürfen Sie die Grenze überqueren. Es empfiehlt sich jedoch, eine schriftliche Ermächtigung des Eigentümers mitzuführen, um Diebstahlsverdacht zu vermeiden.

Anmeldemöglichkeiten für Reisende

Zur vereinfachten Zollanmeldung steht die kostenlose App QuickZoll zur Verfügung, mit der Waren vor dem Grenzübertritt verzollt werden können. Alternativ erfolgt die Anmeldung mündlich an besetzten Grenzübergängen oder schriftlich über Anmeldeboxen an unbesetzten Übergängen.