Zollbestimmungen für die Schweiz: Freigrenzen, Mehrwertsteuer und Verzollung

Wertfreigrenze und Mehrwertsteuerpflicht

Bei der Einreise in die Schweiz gilt für Waren zum privaten Gebrauch oder als Geschenk eine Wertfreigrenze von 150 Franken pro Person und Tag. Diese Regelung gilt auch für Kinder. Solange der Gesamtwert der mitgeführten Waren diese Grenze nicht überschreitet, entfällt die Mehrwertsteuerpflicht.

Zollbestimmungen für die Schweiz: Freigrenzen, Mehrwertsteuer und Verzollung
© GZD (CC BY-SA 4.0)

Wichtige Grundsätze

Die Wertfreigrenze kann nur einmal pro Tag in Anspruch genommen werden. Massgebend ist der Wert nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer, sofern diese auf der Quittung ausgewiesen ist. Preisangaben in ausländischer Währung werden anhand der offiziellen Wechselkurse in Schweizerfranken umgerechnet.

Wird die Wertfreigrenze überschritten, ist für den gesamten Wert der eingeführten Waren Mehrwertsteuer zu entrichten. Beispiel: Bei einem Gesamtwert von 400 Franken wird die Steuer auf 400 Franken berechnet, nicht nur auf die Differenz von 250 Franken.

Einzelgegenstände über 150 Franken

Einzelne Gegenstände im Wert von über 150 Franken sind immer mehrwertsteuerpflichtig, unabhängig von der Anzahl mitreisender Personen. Solche Artikel können nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um die Wertfreigrenze zu wahren.

Mehrwertsteuersätze

Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent. Ein reduzierter Steuersatz von 2,6 Prozent gilt für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitschriften und Medikamente. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, das für die Waren bezahlt wurde (Rechnungs- oder Quittungsbetrag) bzw. vom Marktwert bei Geschenken.

Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer

Für im Ausland gekaufte Waren besteht häufig die Möglichkeit, sich die ausländische Mehrwertsteuer erstatten zu lassen. Zuständig ist der ausländische Verkäufer oder ein Tax-Refund-Unternehmen. Beachten Sie: Auch wenn die ausländische Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wird, muss bei der Einfuhr in die Schweiz die schweizerische Mehrwertsteuer bezahlt werden, sobald die Wertfreigrenze überschritten ist.

Freimengen für Alkohol, Tabak und Lebensmittel

Neben der allgemeinen Wertfreigrenze gelten für bestimmte Waren spezifische Freimengen. Diese gelten pro Person (ab 17 Jahren) und pro Tag.

Alkoholische Getränke

Zoll- und mehrwertsteuerfrei dürfen eingeführt werden:

  • 5 Liter alkoholische Getränke bis 18 % Vol.
  • 1 Liter alkoholische Getränke über 18 % Vol.

Bei Überschreitung dieser Mengen fallen Zollabgaben an: 2 Franken pro Liter für Getränke bis 18 % Vol. und 15 Franken pro Liter für Getränke über 18 % Vol.

Tabakwaren

Zollfrei sind (eine anteilmässige Auswahl möglich):

  • 250 Zigaretten oder 250 Zigarren
  • 250 Gramm andere Tabakfabrikate
  • 250 ml nikotinhaltige Flüssigkeiten für E-Zigaretten
  • 25 elektronische Einwegzigaretten

Lebensmittel und weitere Waren

Für Fleisch und Fleischwaren gilt eine zollfreie Freimenge von 1 Kilogramm pro Person und Tag. Für Butter und Rahm beträgt die Freimenge 1 Liter/Kilogramm, für Öle, Fette und Margarine 5 Liter/Kilogramm.

Nicht in die Wertberechnung einbezogen werden persönliche Gebrauchsgegenstände, Reiseproviant für den Reisetag sowie Treibstoff für das Fahrzeug.

Zollanmeldung und Verzollungsarten

Alle Waren müssen bei der Einreise unaufgefordert angemeldet werden. Für die Verzollung stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung.

QuickZoll-App

Die offizielle App QuickZoll des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit ermöglicht die bequeme Anmeldung von Waren vor dem Grenzübertritt sowie die direkte Bezahlung anfallender Abgaben. Die Verwendung ist kostenlos und erfordert keine Registrierung.

Mündliche und schriftliche Anmeldung

An bemannten Grenzübergängen erfolgt die Anmeldung mündlich gegenüber dem Zollpersonal. Reisende müssen dafür alle Quittungen und Reisedokumente bereithalten. An unbesetzten Grenzübergängen können Waren schriftlich über Formulare in Anmeldeboxen angemeldet werden.

Besonderheiten bei Flug- und Bahnreisen

Flugreisende nutzen am Flughafen den roten Durchgang («Waren anzumelden»), wenn sie abgabepflichtige Waren mitführen. Bei Bahnreisen kann die Anmeldung mündlich beim Zollpersonal im Zug erfolgen. Ist kein Personal anwesend, muss die Verzollung innerhalb von sieben Tagen nach Ankunft bei einer Zollstelle nachgeholt werden.

Online-Einkäufe und Postsendungen

Für Waren, die im Ausland bestellt und per Post oder Kurierdienst zugestellt werden, gelten andere Bestimmungen als bei der persönlichen Einfuhr.

Zollabgaben und Mehrwertsteuer

Grundsätzlich sind für jede Warensendung aus dem Ausland Zollabgaben und die schweizerische Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Abgaben werden vom Empfänger bezahlt, sofern der Absender auf den Begleitpapieren nicht ausdrücklich andere Handelsbedingungen vermerkt hat.

In der Praxis werden Steuerbeträge unter 5 Franken nicht erhoben. Dies entspricht bei einem Mehrwertsteuersatz von 8,1 % einem Warenwert von etwa 62 Franken (inklusive Transportkosten). Bei Waren mit dem reduzierten Satz von 2,6 % liegt die entsprechende Grenze bei etwa 193 Franken.

Verzollungskosten

Transportunternehmen wie die Post, DHL oder UPS erledigen die Verzollung und verlangen hierfür eine Entschädigung. Die Schweizerische Post verlangt beispielsweise mindestens 11,50 Franken und höchstens 70 Franken für die Verzollung.

Verbote, Beschränkungen und heikle Waren

Bestimmte Waren dürfen nicht oder nur mit Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden.

Verbotene und beschränkte Güter

Zu den verbotenen oder bewilligungspflichtigen Waren gehören unter anderem:

  • Marken- und Designerfälschungen
  • Waffen, Munition und gefährliche Laserpointer
  • Artengeschützte Pflanzen, Tiere und Waren (CITES)
  • Lebensmittel tierischer Herkunft aus Nicht-EU-/Nicht-EFTA-Ländern
  • Lebende Pflanzen und Pflanzenteile aus Nicht-EU-Ländern
  • Feuerwerk, Medikamente und Dopingmittel

Detaillierte Informationen zu Verboten und Beschränkungen bietet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

Bargeld und Wertgegenstände

Bei der Einreise mit Barmitteln ab 10.000 Schweizer Franken (oder entsprechendem Gegenwert in Fremdwährung/Wertpapieren) besteht eine Meldepflicht. Das Zollpersonal kann bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung die Barmittel vorläufig sicherstellen.

Für geliehene Fahrzeuge empfiehlt sich das Mitführen einer schriftlichen Ermächtigung des Eigentümers, um Missverständnissen vorzubeugen.

Fahrzeugimport und gewerbliche Einfuhr

Privater Fahrzeugimport

Bei der definitiven Einfuhr von Fahrzeugen sind die Zollanmeldung sowie die Einzelprüfung bei der kantonalen Zulassungsstelle erforderlich. Wichtige Dokumente umfassen:

  • Prüfungsbericht vom Zollamt (Formular 13.20A)
  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Lärm- und Abgasbestätigung

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue CO2-Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge.

Vorübergehende Verwendung

Unverzollte Fahrzeuge dürfen von Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland nur für grenzüberschreitende Transporte und während einer beschränkten Zeit in der Schweiz benutzt werden. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz dürfen grundsätzlich keine unverzollten Fahrzeuge verwenden.

Gewerbliche Importe

Firmen mit regelmässigen Warenimporten sollten ein ZAZ-Konto (Zentralisiertes Abrechnungsverfahren) eröffnen. Für Messe- und Ausstellungsgüter sowie Muster kommt das Carnet A.T.A. als vereinfachtes Verfahren für die vorübergehende Einfuhr in Frage.

Weitere Informationen für Unternehmen bietet die Checkliste Einfuhr des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.