Zollbestimmungen für die Schweiz: Von der Reisefreigrenze bis zur Industriezoll-Abschaffung
Einfuhr für Reisende: Wertfreigrenzen und Freimengen
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Reisende, die Waren für den privaten Gebrauch oder als Geschenke in die Schweiz einführen, eine reduzierte Wertfreigrenze. Der bisherige Betrag von 300 Franken wurde auf 150 Franken pro Person und Tag gesenkt. Überschreitet der Gesamtwert der mitgeführten Waren diesen Betrag, unterliegen sämtliche Waren der Schweizer Mehrwertsteuer.
Mehrwertsteuer und Zollfreimengen
Die Wertfreigrenze von 150 CHF gilt für alle mitgeführten Waren, einschließlich zollfreier Lebensmittel, Tabakwaren und alkoholischer Getränke. Maßgebend ist der Wert nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer, sofern diese auf der Quittung ausgewiesen ist. Einzelne Gegenstände im Wert von über 150 Franken sind stets mehrwertsteuerpflichtig, unabhängig von der Anzahl mitreisender Personen.
Für sensible Waren gelten zusätzliche Freimengen pro Person und Tag:
| Warengruppe | Zollfreie Menge | Abgaben für Mehrmenge |
|---|---|---|
| Fleisch und Fleischwaren | 1 kg | bis 10 kg: 17 CHF/kg; über 10 kg: 23 CHF/kg |
| Butter und Rahm | 1 l/kg | 16 CHF je kg/l |
| Öle, Fette, Margarine | 5 l/kg | 2 CHF je kg/l |
| Alkohol bis 18% Vol. | 5 Liter | 2 CHF/l |
| Alkohol über 18% Vol. | 1 Liter (ab 17 Jahre) | 15 CHF/l |
| Zigaretten/Zigarren | 250 Stück | 0,25 CHF/Stück |
| Andere Tabakwaren | 250 g | 0,10 CHF/g |
| E-Zigaretten-Liquids | 250 ml | 0,25 CHF/ml |
| Elektronische Einwegzigaretten | 25 Stück | 2,50 CHF/Stück |
Verzollung mit QuickZoll
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bietet mit der QuickZoll-App eine digitale Lösung zur vereinfachten Zollanmeldung. Reisende können Waren vor der Grenzüberquerung anmelden und anfallende Abgaben direkt bezahlen. Die App ist für iOS und Android verfügbar und erfordert keine Registrierung.
Alternativ erfolgt die Anmeldung an besetzten Grenzübergängen mündlich oder an unbesetzten Übergängen schriftlich über Anmeldeboxen. Bei Bahnreisen können Waren mündlich beim Zollpersonal im Zug oder innerhalb von sieben Tagen nach Ankunft bei einer Zollstelle deklariert werden.
Verbotene und beschränkte Waren
Bestimmte Waren unterliegen Einfuhrverboten oder -beschränkungen. Dazu zählen Fälschungen markierter oder designer Güter, gefährliche Laserpointer, Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sowie lebende Pflanzen und Pflanzenteile aus bestimmten Ländern. Waffen und Munition müssen bei einer geöffneten Zollstelle angemeldet werden. Bei der Einreise mit mehr als 10.000 CHF Bargeld können Zollbeamte Befragungen durchführen und bei Verdacht auf Geldwäsche die Mittel sicherstellen.
Aufhebung der Industriezölle seit 2024
Seit dem 1. Januar 2024 hat die Schweiz sämtliche Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (HS-Kapitel 25-97) abgeschafft. Diese autonome Maßnahme gilt unabhängig vom Warenursprung und Lieferweg. Ausgenommen von der Zollaufhebung bleiben Agrarprodukte (HS-Kapitel 1-24 sowie einige Produkte in den Kapiteln 35 und 38), für die weiterhin Gewichtszölle erhoben werden.
Strukturänderungen im Zolltarif
Parallel zur Zollaufhebung wurde der Schweizer Zolltarif (TARES) vereinfacht. Die Anzahl der Tarifnummern für Industrieprodukte sank von 9.114 auf 7.511 Positionen durch Zusammenführung bestehender Nummern. Unternehmen müssen bei Einfuhranmeldungen seit Januar 2024 die neuen Tarifnummern verwenden.
Auswirkungen auf Ursprungsnachweise
Durch die Abschaffung der Industriezölle entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit präferenzieller Ursprungsnachweise, da der Zollsatz bei 0 Prozent liegt. Ein Ursprungsnachweis bleibt jedoch erforderlich für Waren, die in der Schweiz verarbeitet und mit Ursprungskumulierung in ein Bestimmungsland exportiert werden, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Für Waren, die dauerhaft in der Schweiz verbleiben, ist keine Ursprungsdokumentation mehr nötig.
Für Warenwerte bis 6.000 EUR genügt weiterhin eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, für höhere Werte ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich.
Zollformalitäten für Unternehmen
Elektronische Anmeldung und das System Passar
Unternehmen müssen Einfuhren elektronisch anmelden. Das bisherige System "e-dec" wird schrittweise durch das neue Warenverkehrssystem Passar abgelöst, das seit Juni 2023 in Betrieb ist und bis Ende 2026 vollständig umgestellt werden soll. Die Anmeldung enthält Angaben zu Warenbeschreibung, Tarifnummer, Menge, Gewicht, Warenwert und Ursprungsland.
Temporäre Einfuhr und Carnet ATA
Für die vorübergehende Einfuhr von Messegütern, Berufsausrüstungen oder Werkzeugen eignet sich das Carnet ATA. Dieses internationale Zolldokument erlaubt die zollfreie Einfuhr für bis zu ein Jahr ohne Hinterlegung von Sicherheiten an der Grenze. Alternativ kann eine Zollanmeldung für vorübergehende Verwendung (ZAVV) mit Sicherheitsleistung erfolgen.
Einfuhrumsatzsteuer
Neben Zöllen (die für Industrieprodukte nun entfallen) fällt die Einfuhrumsatzsteuer an. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (ab 2024), ermäßigt sind 2,6 Prozent für bestimmte Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel. Für gewerbliche Empfänger ist die Steuer als Vorsteuer abzugsfähig.
Ausfuhr aus der EU in die Schweiz
Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, müssen alle Handelswaren zollrechtlich angemeldet werden. Für Ausfuhren aus Deutschland in die Schweiz ist ab einem Warenwert von 1.000 EUR eine elektronische Ausfuhranmeldung mit EORI-Nummer erforderlich. Bei Werten bis 1.000 EUR kann eine formlosen Anmeldung mit abgestempelter Handelsrechnung erfolgen.
Dokumentation und Warenursprung
Der Ware ist eine Handelsrechnung beizufügen, die auf steuerfreie Ausfuhrlieferung verweist. Für präferenzbegünstigte Waren ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung (bis 6.000 EUR) oder eine EUR.1-Bescheinigung (über 6.000 EUR) auszustellen. Bei Reparaturen oder Veredelung in der Schweiz muss die "Ursprungskette" aufrechterhalten bleiben, um bei Rücksendung Präferenzen zu wahren.