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Tariq Ramadan in der Schweiz vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen – Jeune Afrique

by Juliane Meier

In Genf hat das Strafgericht Tariq Ramadan am Mittwoch, dem 24. Mai, endgültig freigesprochen. Der Islamologe stand seit dem 15. Mai wegen „Vergewaltigung“ und „sexueller Nötigung“ vor Gericht. Der Staatsanwalt hatte jedoch eine Gefängnisstrafe von drei Jahren, davon eine feste Strafe von achtzehn Monaten, gefordert. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung gaben die Zivilpartei und der Kläger, RAD, umgehend bekannt daß sie würde Berufung einlegen. Tariq Ramadan seinerseits verließ den Gerichtssaal mit einem „breiten Lächeln“ auf den Lippen, schreibt der juristische Kolumnist Fati Mansour in den Kolumnen der Schweizer Zeitung. Zeit.

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Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die drei Richter des Genfer Gerichts an, dass die Akte es ihnen nicht erlaube, sich eine fundierte Überzeugung zu bilden. Wenn dies jedoch der Fall ist, sollte der Vorteil im Zweifel immer beim Beklagten liegen. Es geht um das Fehlen materieller Beweise (gynäkologische Untersuchung, Spuren von Verletzungen etc.) und direkter Zeugenaussagen, was bei Vergewaltigungsfällen häufig der Fall ist. Aber auch die Existenz von Nachrichten Passatwinde zwischen dem Beklagten und dem Beschwerdeführer, nachdem die behaupteten Tatsachen, die keine Hinweise auf mögliche Gewalt oder Missbrauch enthalten, von der Verteidigung weitgehend ausgenutzt wurden.

„Fieber“ der Richter

Unter dem Druck der ultramedialen Berichterstattung über diesen Prozess hätte die Schweizer Justiz laut Fati Mansour „ein beklagenswertes Bild abgegeben“ und dem Islamologen zu viel Spielraum zum Nachteil des Klägers eingeräumt. Andere Beobachter berichten von einer „Fieberhaftigkeit“ der Richter. Sie erinnern an ein sensibles Archiv, aber auch an die Schwierigkeit, Fakten zu beurteilen, die bis ins Jahr 2008 zurückreichen.

In Frankreich wurde der 60-jährige Tariq Ramadan wegen mutmaßlicher Vergewaltigungen von vier Frauen im Jahr 2009 vor das Pariser Strafgericht gestellt UND 2016.

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